Jedes Jahr verursachen Altfahrzeuge Millionen Tonnen Abfälle in der Europäischen Union. Die EU-Richtlinie 2000/53/EG – die „Altfahrzeug-Richtlinie“ – zielt darauf ab, die Demontage und das Recycling von Altfahrzeugen umweltfreundlicher zu gestalten. Es werden klare quantifizierte Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Rückgewinnung der Altfahrzeuge und deren Komponenten vorgegeben. Darüberhinaus spricht die Richtlinie auch die Automobilhersteller an, die verpflichtet werden neue Fahrzeuge ohne Gefahrstoffe herzustellen.
Den genauen Gesetzesauszug und weiterführende Links zu den jeweiligen EU-Ländern finden Sie nachfolgend. Gerne können Sie auch mit uns direkt in Kontakt treten (SEDA Team).
Aus Gründen des Umweltschutzes möchte die Europäische Union die Produktion von Fahrzeugabfällen begrenzen und die Wiederverwendung, das Recycling und die anderweitige Verwertung von Altfahrzeugen und ihrer Bauteile fördern. Um dieses doppelte Ziel zu erreichen, legt sie neue Anforderungen an die europäischen Fahrzeughersteller fest, die nunmehr recycelfähige Fahrzeuge herstellen müssen.
RECHTSAKT
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Sie gilt insbesondere für:
- Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern, die nicht mehr als neun Sitzplätze aufweisen (Kategorie M1);
- Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die der Güterbeförderung dienen, mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen (Kategorie N1); und
- Kraftfahrzeuge mit drei Rädern.
Abfallvermeidung
Die Richtlinie sieht die Verringerung der Abfallmengen vor, die von Fahrzeugen stammen. Damit ermuntert sie die Fahrzeughersteller oder Importeure in der Europäischen Union (EU):
- die Verwendung gefährlicher Stoffe in neuen Fahrzeugen einzuschränken;
- Fahrzeuge zu konstruieren und herzustellen, die die Wiederwendung und das Recycling erleichtern;
- die Verwendung von Recyclingmaterial auszuweiten.
Die Verwendung von Quecksilber, sechswertigem Chrom, Kadmium und Blei in Fahrzeugbauteilen, die nach dem 1.Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, ist verboten. Diese Stoffe können jedoch für bestimmte Einsatzzwecke verwendet werden, wenn die Verwendung dieser Stoffe unvermeidbar ist (siehe Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG).
Organisation der Rücknahmesysteme
Die Mitgliedstaaten richten Rücknahmesysteme für Altteile von Fahrzeugen ein. Ferner tragen sie dafür Sorge, dass sämtliche Altfahrzeuge den zugelassenen Verwertungsanlagen zugeleitet werden.
Der Besitzer oder Halter eines Altfahrzeugs erhält einen Verwertungsnachweis, sobald das Fahrzeug bei einer zugelassenen Verwertungsanlage abgeliefert wird. Der Verwertungsnachweis wird von der Anlage ausgestellt. Mit diesem Nachweis kann der Fahrzeugbesitzer oder -halter sein Fahrzeug bei der zuständigen Behörde abmelden. Die Kosten oder einen Teil der Kosten, die durch die Zuführung des Fahrzeugs zur Verwertungsanlage entstehen, trägt der Hersteller.
Organisation der Abfallbehandlung
Die Mitgliedstaaten müssen die Lagerung und Behandlung von Altfahrzeugen entsprechend den Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie und des Anhangs I dieser Richtlinie organisieren. Die zugelassenen Verwertungsanlagen bzw. -betriebe müssen aus den Altfahrzeugen vor der Behandlung alle Betriebsstoffe und Komponenten entfernen, die die Umwelt gefährden können.
Vorrang für die Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen
Der Wiederverwendung und Verwertung (Recycling, Rückgewinnung, Aufbereitung usw.) von Fahrzeugkomponenten ist Vorrang einzuräumen. Mit dieser Richtlinie soll die Wiederverwendungs- und Verwertungsrate gesteigert werden.
Die Wiederverwendungs- und Verwertungsrate soll (pro Jahr)
- bis spätestens 1. Januar 2006 85 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts betragen;
- bis spätestens 1. Januar 2015 95 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts betragen.
Die Wiederverwendungs- und Recyclingrate soll (pro Jahr)
- bis spätestens 1. Januar 2006 80 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts betragen;
- bis spätestens 1. Januar 2015 85 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts betragen.
Für vor 1980 hergestellte Fahrzeuge gelten weniger strenge Zielvorgaben.
Vereinfachte Demontage durch Informationen über Bauteile und Werkstoffe
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe verwenden. Diese Normen erleichtern die Identifizierung der verschiedenen Bauteile und Werkstoffe und damit die Demontage.
Die europäischen Identifizierungs- und Kennzeichnungsnormen werden von der Kommission festgelegt. Hierbei berücksichtigt sie die Arbeiten, die in den internationalen Gremien durchgeführt werden.
Die Hersteller sind verpflichtet, für jeden neuen Fahrzeugtyp, der in Verkehr gebracht wird, innerhalb von sechs Monaten nach Inverkehrbringen Informationen über die Demontage bereitzustellen.
Fortschrittsbewertung auf der Grundlage von Durchführungsberichten
Die Wirtschaftsbeteiligten (Produktion, Vertrieb, Demontage usw.) müssen Informationen veröffentlichen über:
- die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruktion von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;
- die Behandlung der Altfahrzeuge;
- Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;
- die Fortschritte im Bereich der Wiederverwendung und des Recyclings.
Auf der Grundlage dieser Informationen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen Bericht, der anhand eines von der Kommission ausgearbeiteten Fragebogens erstellt wird. Anhand dieser Fragebogen kann die Kommission etwaige Veränderungen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen sowie in der Rücknahme-, Demontage-, Schredder-, Verwertungs- und Recyclingwirtschaft feststellen. Innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
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